(1)
Beamte haben den Urlaub rechtzeitig zu beantragen.
(2)
Für die Gewährung des Urlaubs ist der Dienstvorgesetzte zuständig; er kann diese Befugnis auf den Vorgesetzten übertragen. Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle gewährt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.
(3)
Urlaub ist so zu gewähren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist und Stellvertretungskosten möglichst vermieden werden. Erholungs- und Zusatzurlaub ist in ganzen Tagen zu gewähren. Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt werden, soweit dies dem Urlaubszweck nicht widerspricht.
(4)
Der Erholungsurlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; die Teilung soll dem Zweck des Erholungsurlaubs nicht widersprechen.
(5)
Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten haben Beamte dafür zu sorgen, dass ihnen während des Urlaubs Mitteilungen ihrer Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.