Der Anspruch auf den vollständigen, nach § 4 zustehenden Erholungsurlaub wird erstmalig sechs Monate nach der Einstellung erworben (Wartezeit). Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.
§ 3
ThürUrlVOWartezeit
Allgemeines
Stand 2016-11-29