(1)
Der Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr
Bei einer anderweitigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.
(2)
Verrichten Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Dienstplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhalten sie
1.
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 110 Stunden,
2.
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 220 Stunden,
3.
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 330 Stunden,
4.
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 450 Stunden
Nachtdienst im Kalenderjahr geleistet haben. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Dienstschichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3)
Beamte, die die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten
1.
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 150 Stunden,
2.
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 300 Stunden,
3.
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 450 Stunden,
4.
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens 600 Stunden
Nachtdienst im Kalenderjahr geleistet haben.
(4)
Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist der Zusatzurlaub abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. Hinsichtlich des Umfangs des Zusatzurlaubs ist Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5)
Für Zeiträume, in denen die Arbeitszeit von Beamten ermäßigt wurde, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der Nachtdienststunden im Verhältnis der jeweils ermäßigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Beamten gekürzt wird.
(6)
Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im jeweils vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde gelegt. Endet das Beamtenverhältnis, können nachweislich erworbene Ansprüche auf Zusatzurlaub bereits im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 5 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Abs. 3 und § 5 sind ist nicht anzuwenden.
(7)
Für Beamte, die in dem für die Bemessung des Zusatzurlaubs maßgeblichen Urlaubsjahr das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8)
Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte, die nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinne des Satzes 1 leisten, kürzer als 24 Stunden, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.