Jurafuchs

§ 24

ThürUrlVO
Sonderurlaub für Familienheimfahrten
Sonderurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Trennungsgeldberechtigten nach § 3 der Thüringer Trennungsgeldverordnung (ThürTGV) vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) in der jeweils geltenden Fassung wird für Familienheimfahrten für bis zu neun Arbeitstage im Urlaubsjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; leisten Beamte in der Regel an mehr als an fünf Tagen in der Woche Dienst, erhalten sie für bis zu zwölf Arbeitstage Sonderurlaub im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Sonderurlaub nach Satz 1 entsprechend. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird kein Sonderurlaub für Familienheimfahrten gewährt.
(2)
Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 8 ThürTGV gewährt wird, für bis zu drei Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch für bis zu 16 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

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