(1)
Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist auf Antrag des Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung
1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen oder
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher, Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamten veranlasst sind,
zu gewähren.
(2)
Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann den Beamten, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden kann, der erforderliche Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann ihnen nur Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 67 ThürBG in Verbindung mit § 26 gewährt werden.
(3)
Beamten, die bei Wahlen als Wahlvorstandsmitglieder oder Wahlhelfer mitwirken, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für jeweils einen Arbeitstag gewährt werden.