Jurafuchs

§ 15

ThürUrlVO
Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2016-11-29
(1)
Erholungs- und Zusatzurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungs- und Zusatzurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres abgewickelt worden ist, verfällt. Sofern bei Lehrkräften an staatlichen Schulen der Urlaub nicht nach § 5a Abs. 1 abgegolten wurde, gilt für die Abwicklung während des in Satz 2 bestimmten Übertragungszeitraums § 5a Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Sofern bei Lehrkräften an staatlichen Schulen der Urlaub nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 abgegolten wurde, gilt für die Abwicklung während des in Satz 2 bestimmten Übertragungszeitraums § 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2)
In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungs- und Zusatzurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch oder den nach § 8 angesparten Urlaub auszugleichen. Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) bleibt von der Anrechnung unberührt.
(3)
Haben Beamte den ihnen zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaub vor Beginn
1.
eines Urlaubs ohne Besoldung,
2.
der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder
3.
einer langfristigen Freistellung von der Arbeit (Sabbatjahr)

nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Freistellung dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Nach Satz 1 übertragener und nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub kann nach Maßgabe des § 8 angespart werden.

(4)
Können Beamte den Erholungs- und Zusatzurlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungs- und Zusatzurlaub erst, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, abgewickelt worden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Die für die Gewährung des Urlaubs zuständige Person oder eine von ihr beauftragte Stelle teilt den Beamten von Amts wegen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Anspruch auf Erholungs- und Zusatzurlaub, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1. Wird die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht oder unvollständig erfüllt, ist der bis zum Ablauf der Verfallsfristen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 nicht beanspruchte unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dem Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzuzufügen oder unter den Voraussetzungen des § 16 abzugelten. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 liegt bei der für die Gewährung des Urlaubs zuständigen Person oder der von ihr beauftragten Stelle.

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