(1)
Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend
1.
in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen,
2.
mit infektiösem Material arbeiten,
3.
ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen,
4.
dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
5.
sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind.
Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den Kranken stehen.
(2)
Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. § 4 Abs. 3 und § 5 sind nicht anzuwenden.