Jurafuchs

§ 30

ThürUrlVO
Widerruf des Urlaubs
Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2016-11-29
(1)
Die Gewährung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.
(2)
Die Gewährung eines Urlaubs ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamten zu vertreten haben, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit Beamte diesen Urlaub bereits genommen haben, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3)
Auf Antrag der Beamten kann ein bewilligter Urlaub aus wichtigen Gründen verlängert oder abgebrochen werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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