Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamte richtet sich nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Urlaubsansparung§ 10 Begriffsbestimmung →