Zusatzurlaub nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Zusatzurlaub in sonstigen Fällen§ 14 Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs →