(1)
Können Beamte den ihnen nach § 4 zustehenden Erholungsurlaub vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Beginn der Freistellungsphase einer langfristigen Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 3 ThürBG nachweislich nicht oder nicht vollständig nach § 15 abwickeln, so ist ihnen dafür von Amts wegen ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für den Anteil des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) übersteigt. Eine Abgeltung ist ausgeschlossen, wenn sich an das endende Beamtenverhältnis unmittelbar ein neues Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn anschließt.
(2)
Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 ThürAzVO oder § 6 ThürPolAzVO. Haben Beamte aus dem Vorjahr übertragene oder nach § 8 angesparte Urlaubsansprüche in Anspruch genommen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Der Umfang der abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Dienststelle festzusetzen und der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle mitzuteilen. § 4 Abs. 6 findet keine Anwendung.
(4)
Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Beginn der Freistellungsphase einer langfristigen Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 3 ThürBG. Die Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung oder Anwärterbezüge, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.
(5)
Der Beamten nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Abgeltungsanspruch geht im Fall des Todes auf die Erben über.
(6)
Für die Verjährung gilt § 12 ThürBesG entsprechend.