(1)
Erholungsurlaub, der bis zum 30. September 2016 nach § 7a der Thüringer Urlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung angespart wurde, wird, soweit er noch nicht in Anspruch genommen wurde, in die Ansparmöglichkeit nach § 8 übertragen. Er wird auf die in § 8 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Höchstgrenze von 130 Tagen angerechnet; eine Umrechnung nach § 8 Abs. 3 findet nicht statt.
(2)
Absatz 1 findet für Lehrkräfte, deren Stammdienststelle eine staatliche Schule ist, keine Anwendung. Für diese gilt § 7a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort.
(3)
Abweichend von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 kann für Fälle, in denen die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in dem in § 9 PflegeZG festgelegten Zeitraum und Umfang gewährt werden.
(4)
Abweichend von § 25a Abs. 2 besteht bis zum Ablauf des in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Zeitpunkts der Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 25a Abs. 2 auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Fällen. Die Nachweispflicht des § 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V gilt entsprechend.
(5)
Tritt die Erkrankung, die akute Pflegesituation oder die akute Änderung einer bestehenden Pflegesituation nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 während eines Erholungsurlaubs ein, der am 26. Oktober 2022 bereits angetreten, aber noch nicht vollständig abgewickelt ist, findet § 14 Abs. 2 in der am 27. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung.
(6)
Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Kinder ist § 17 Abs. 4 in der am 16. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7)
Abweichend von Absatz 6 können Beamte, denen in der Zeit vom 17. Juli 2021 bis zum Ablauf des 30. November 2021 eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene oder aufgenommene Kinder mit einem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden bewilligt wurde, die Teilzeitbeschäftigung im bewilligten Umfang und für die bewilligte Dauer ausüben.