(1)
Das amtliche Vermessungswesen und das öffentliche Geoinformationswesen sind Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.
(2)
Das amtliche Vermessungswesen und das öffentliche Geoinformationswesen stellen ihre Informationen und ihre Dienstleistungen nach den Anforderungen der Bürger, der Wirtschaft, der Verwaltung, des Rechts, der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit bereit.