Jurafuchs

§ 24

ThürVermGeoG
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
Pflichten und Befugnisse
Stand 2008-12-16
(1)
Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2)
Für Sachschäden, die den Eigentümern oder den Besitzern durch eine Maßnahme nach Absatz 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →