Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz (Verwaltungskostenordnung),
2.
(aufgehoben)
3.
wie das Verfahren der Offenlegung nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 durchgeführt wird sowie
4.
wie die Führung des Landesluftbildarchivs und die Koordinierung der Fernerkundungsvorhaben erfolgen und wer die nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erhebt.