(1)
Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind Flurstücke und Gebäude.
(2)
Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist in der Regel die geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogenabschnitt gebildet wird.
(3)
Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.
(4)
Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und ihren geometrischen Begrenzungen sowie mit ihren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen. Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt.
(5)
Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessungen ermittelt.
(6)
Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen zur Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, zur Bildung von neuen Flurstücken, zur Einmessung von Gebäuden und deren Veränderungen sowie zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters.
(7)
Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Entsprechendes gilt für ungebuchte Grundstücke. Ergänzend können auch Anschriften sowie Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümer und über die Erben geführt werden. Auf Eigentumsangaben, die im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Artikel 16, 18 und 21 und auf Anschriften, Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümer sowie über die Erben finden die Artikel 13, 14, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) keine Anwendung. Satz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Person fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht.
(8)
Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt
1.
die Angaben zur tatsächlichen Nutzung an der Erdoberfläche,
2.
die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,
3.
die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 -3176-) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften und
5.
sonstige Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Die Führung der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 5 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.
(9)
Für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen wird vermutet, dass diese rechtmäßig und von allen Beteiligten anerkannt sind.