Jurafuchs

§ 19

ThürVermGeoG
Automatisierter Abruf von Daten
Benutzung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens
Stand 2008-12-16
(1)
Die Abrufe werden durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder durch die von dieser mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.
(2)
Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde erteilt, wenn
1.
die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat,
2.
die beantragende Person zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten und
3.
überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Absatz 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3)
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit einem Amtsbezirk gemäß § 9 Abs. 1 ThürGÖbVI sowie Gemeinden und Landkreise, die Daten des Liegenschaftskatasters abrufen, können nach Maßgabe des § 18 Abs. 1, 2 und 4 Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren sowie Auskünfte und analoge Ausgaben daraus erteilen. Die Sachkunde ist zu gewährleisten.
(4)
Die Genehmigung nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann aufgehoben werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

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