(1)
Jede Person oder Stelle kann grundsätzlich die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nach § 2 Abs. 2 einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.
(2)
Abweichend von Absatz 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben und soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für
1.
dinglich Berechtigte,
2.
Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben und
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(3)
Die Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens sollen als Telemedien mittels öffentlicher Telekommunikationsnetze angeboten werden. Die Kataster- und Vermessungsbehörden stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik sicher, dass unberechtigte Abrufe sowie Änderungen an den Datenbanken verhindert werden.
(4)
Ausgaben aus den Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 und 3 zur Verfügung. Beratende Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise sachgerecht verwendet werden. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.