Jurafuchs

§ 28

ThürVermGeoG
Allgemeines
Unschädlichkeitszeugnisse
Stand 2008-12-16
(1)
Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann
1.
ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden,
2.
im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich
a)
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden,
b)
ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden oder
3.
ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück des jeweiligen Eigentümers belastet ist.
(2)
Absatz 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.
(3)
Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.
(4)
Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

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