(1)
Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopographischen Informationen und hält sie durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Landesluftbildarchiv und koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung. Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder, Satellitenaufnahmen und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, die für das amtliche Vermessungswesen und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben.