Jurafuchs

§ 13

ThürVermGeoG
Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag
Liegenschaftskataster
Stand 2008-12-16
(1)
Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und wiederhergestellt werden.
(2)
Zur Ausführung der Grenzwiederherstellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei der Terminmitteilung ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Anwesenheit der Beteiligten Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden können.
(3)
Kann anhand des Nachweises des Liegenschaftskatasters die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit wiederhergestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen. Das Ergebnis dieser Einigung wird von der verfahrensführenden Vermessungsstelle öffentlich beurkundet (Grenzfeststellungsvertrag) und von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernommen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze nach den Nachweisen des Liegenschaftskatasters nicht wiederherstellbar und soll im Liegenschaftskataster besonders gekennzeichnet werden.

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