(1)
Das amtliche Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.
(2)
Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst, dauerhaft vermarkte Höhen- und Schwerefestpunkte sowie ergänzend durch Lagefestpunkte realisiert.