(1)
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn
1.
in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist,
2.
in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Wohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist oder
3.
in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig geringfügig ist.
(2)
Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt.
(3)
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.