Jurafuchs

§ 17

ThürVermGeoG
Zuständigkeit
Liegenschaftskataster
Stand 2008-12-16
(1)
Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster.
(2)
Die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen und die Erstellung öffentlicher Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Vermessungsstellen vorbehalten. Vermessungsstellen sind
1.
die obere Kataster- und Vermessungsbehörde und
2.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes.
(3)
Die Aufgaben nach Absatz 2 dürfen auch von Bundes- und anderen Landesbehörden wahrgenommen werden, wenn die betreffende Maßnahme der Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben der jeweiligen Behörde dient und wenn die mit der Leitung der durchzuführenden Liegenschaftsvermessungen beauftragten Bediensteten die Befähigung zur Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation haben. Die behördlichen Vermessungsstellen nach Satz 1 unterliegen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 der Fachaufsicht der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde. Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde kann bei Bedarf für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 auch Kommunalbehörden zulassen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4)
Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden Anträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen von privatrechtlichen Antragstellern, kommunalen Körperschaften und Trägern der Bundesverwaltung sowie von Landesbehörden bei Bundesauftragsverwaltung ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bearbeitet. Gleiches gilt für Anträge, die von den unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betrieben nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.
(5)
Liegenschaftsvermessungen für Träger der unmittelbaren Landesverwaltung und der Landesforstanstalt sollen von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde vorgenommen werden, hiervon ausgenommen sind die Anträge der oberen Fachbehörde für Flurbereinigung und Flurneuordnung. Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
(6)
Zuständig für die Luftbildauswertung und die Auswertung geeigneter Unterlagen anderer Personen oder Stellen für die Erfassung von Gebäuden ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

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