Jurafuchs

§ 3

ThürVermGeoG
Öffentliches Geoinformationswesen
Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen
Stand 2008-12-16
(1)
Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft werden dabei berücksichtigt. Das öffentliche Geoinformationswesen ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen Fachministerien.
(2)
Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet (Geodaten) von
1.
Behörden im Sinne des § 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und
2.
natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(3)
Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange des Landes in den gemeinschaftlichen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme in seinem Geschäftsbereich zuständig.
(4)
Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geodaten auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen. Kommunale Stellen können für ihre Geoinformationen als Grundlage die Geobasisinformationen nutzen.

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