(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Ausgaben aus den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens
a)
aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters oder
b)
aus den Bereichen des amtlichen Raumbezugssystems oder der amtlichen Geotopographie
verwendet, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ohne dazu berechtigt zu sein,
2.
Tätigkeiten nach § 17 anbietet oder ausführt, ohne dafür zuständig zu sein,
3.
seine Pflicht zur Erhaltung der Grenz- und Vermessungsmarken nach § 25 Abs. 2 und 3 verletzt,
4.
widerrechtlich eine Abmarkung vornimmt oder
5.
widerrechtlich Vermessungsmarken verändert oder beseitigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Widerrechtlich erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.