(1)
Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster.
(2)
Ein Flurstück kann auf Antrag oder von Amts wegen in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster an Stelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal geführt werden. Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens bestimmt.
(3)
Zeit und Ort des Grenzfeststellungstermins sind den Beteiligten rechtzeitig in geeigneter Weise mitzuteilen. Beteiligte sind die Eigentümer der von der Grenzfeststellung betroffenen Flurstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Grenzfeststellung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter. Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird eine Grenzniederschrift aufgenommen.
(4)
Die Grenzfeststellung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. Bei mehr als 20 betroffenen Personen kann die Bekanntgabe auch durch Offenlegung erfolgen. Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort für den Grenzfeststellungstermin nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Grenzfeststellung durch Offenlegung bekannt zu geben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu machen. Die Grenzfeststellung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
(5)
Der Grenzfeststellungsbescheid ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.
(6)
Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.
(7)
Mehrere Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.