Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche Raumbezugssystem ein und unterhält es. Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 können auf Veranlassung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitwirken.
§ 6
ThürVermGeoGZuständigkeit
Raumbezug
Stand 2008-12-16