Jurafuchs

§ 2

ThürVermGeoG
Amtliches Vermessungswesen
Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen
Stand 2008-12-16
(1)
Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens ist es,
1.
das amtliche Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
2.
die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopographie zu erfassen und abzubilden,
3.
die Flurstücke und die Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen sowie
4.
die im Rahmen von Nummern 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten.
(2)
Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.
(3)
Die Qualitätsmerkmale und Bezugsbedingungen der Geobasisinformationen werden durch Metainformationen beschrieben, die für jedermann kostenfrei zugänglich sind.
(4)
Das Land ist Inhaber aller Rechte an den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens. Nutzungs- und Verwertungsrechte zugunsten anderer Personen oder Stellen richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5)
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium bestimmt die Grundsätze, nach denen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden und wirkt darauf hin, dass das amtliche Vermessungswesen in seinen Grundzügen länderübergreifend einheitlich entwickelt wird.

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