Jurafuchs

§ 16

ThürVermGeoG
Erneuerung und Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters
Liegenschaftskataster
Stand 2008-12-16
(1)
Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht oder nicht mehr den Anforderungen nach § 1 genügt. Hierzu können auf Antrag der Gemeinde oder auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde Liegenschaftsneuvermessungen ausgeführt werden.
(2)
Für Grundstücke, die lediglich im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, ist das Liegenschaftskataster von Amts wegen neu aufzustellen. Die Auflösung der Anteile an einem ungetrennten Hofraum kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 durch eine von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde festgelegte Liegenschaftsvermessungsmethode mit geringeren Genauigkeitsanforderungen erfolgen. Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(3)
Die Liegenschaftsneuvermessung und die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde sind durch Offenlegung bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

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