(1)
Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
(2)
Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3)
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den angehörten Berechtigten bekannt zu machen. Das Unschädlichkeitszeugnis ist dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten, deren Rechte davon betroffen werden, bekannt zu machen, auch wenn sie vorher nicht gehört worden waren.
(4)
Dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten nach Absatz 3 ist die Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses mitzuteilen.