(1)
Die Eigentümer der im Grundbuch ungebuchten Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.
(2)
Angaben nach § 9 Abs. 8, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.
(3)
Auf Anforderung haben alle Behörden der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopographie und deren Fortführung von Bedeutung sind, der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten.
(4)
In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(5)
Alle Stellen der Landes- und Kommunalverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.