Jurafuchs

§ 11

ThürVermGeoG
Fortführung
Liegenschaftskataster
Stand 2008-12-16
(1)
Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.
(2)
Der Nachweis der Flurstücke soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Flurstücke nach einer Sonderung sachgerecht geführt werden kann.
(3)
Der Nachweis der Gebäude gründet sich auf
1.
örtliche Liegenschaftsvermessungen,
2.
Luftbildauswertungen oder
3.
Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen.
(4)
Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümern sowie den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Bei mehr als 20 betroffenen Personen kann die Bekanntgabe auch durch Offenlegung erfolgen. Können Beteiligte oder deren Aufenthaltsort nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand ermittelt werden, so ist die Fortführung durch Offenlegung bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5)
Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt.

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