Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümer oder die Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung auf ihre Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung von Amts wegen vornehmen lassen.
§ 22
ThürVermGeoGAktualität des Nachweises von Flurstücken
Pflichten und Befugnisse
Stand 2008-12-16