(1)
Für Tätigkeiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Verwaltungskostenordnung nach § 34 Nr. 1 erhoben.
(2)
Verwaltungskosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für
1.
die Luftbildauswertungen und die Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen zur Erfassung von Gebäuden von Amts wegen,
2.
die Berichtigung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens aufgrund öffentlich-rechtlicher Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren,
3.
die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen im Liegenschaftskataster von Amts wegen,
4.
die Liegenschaftsneuvermessungen auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde,
5.
die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters und die Auflösung der Anteile an einem ungetrennten Hofraum von Amts wegen,
6.
das Verfahren zur Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen,
7.
die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
8.
die im Zusammenhang mit Flurstücksverschmelzungen zu erbringenden öffentlichen Leistungen,
9.
die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster und
10.
die Erteilung einfacher mündlicher Auskünfte.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 bis 10 keine Verwaltungskosten. In der Verwaltungskostenordnung nach § 34 Nr. 1 können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die von den Kataster- und Vermessungsbehörden Verwaltungskosten nicht oder nur zum Teil erhoben werden.
(3)
Kostenschuldner für Liegenschaftsneuvermessungen nach § 16 Abs. 1 auf Antrag der Gemeinde ist die kommunale Gebietskörperschaft. Sie ist berechtigt, von den beteiligten Grundstückseigentümern Ersatz zu verlangen.
(4)
Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind im Fall von § 20 Abs. 3 berechtigt, mit den potenziellen Nutzern oder Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierender Einnahme sicherzustellen.