Jurafuchs

§ 12

ThürVermGeoG
Beglaubigung
Liegenschaftskataster
Stand 2008-12-16
(1)
Der Leiter der das Liegenschaftskataster führenden Behörde und die von ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen, die die Vereinigung nach § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Teilung von Grundstücken betreffen, die Unterschrift des Eigentümers öffentlich zu beglaubigen.
(2)
Auf die Beglaubigung sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →