Jurafuchs

§ 4

ThürVermGeoG
Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens
Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen
Stand 2008-12-16
(1)
Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 98) in der jeweils geltenden Fassung bestellt sind. Die Vermessungsstellen der Bundes-, anderer Landes- und Kommunalbehörden nach § 17 Abs. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens beteiligen.
(2)
Kataster- und Vermessungsbehörden sind
1.
das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde und
2.
das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde.
(3)
Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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