(1)
Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen.
(2)
Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas dürfen über allgemein zugängliche Telekommunikationsmittel verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Daten nicht kostenpflichtig sind und nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können sowie die datenschutzrechtlichen Grundsätze für personenbezogene Daten eingehalten werden.
(3)
Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine wirtschaftliche Verwendung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens gestatten. Wirtschaftliche Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Nutzung, die seitens des Antragstellers darauf abzielt, auf der Grundlage der Geobasisdaten eigene Produkte oder Dienste in den Verkehr zu bringen. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen öffentlichen und privaten Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.
(4)
Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.