(1)
Verwaltungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsmaßnahmen, die eine Verpflichtung betreffen, die nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen werden von der jeweiligen Behörde kostenfrei eingestellt oder auf eigene Kosten zu Ende geführt, wenn letzteres dem amtlichen Vermessungswesen dient.
(3)
Unbeschadet von den Absätzen 1 und 2 können eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen auch auf Antrag des Betroffenen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.