Ist das Eigentum an einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Marksteinschutzfläche nicht auf den Freistaat Thüringen übergegangen, ist die Bildung der Marksteinschutzfläche im Liegenschaftskataster von Amts wegen rückgängig zu machen. § 26 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 27
ThürVermGeoGAuflösung
Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen
Stand 2008-12-16