Jurafuchs

§ 26

ThürVermGeoG
Rückführung
Rückführung und Auflösung der Marksteinschutzflächen
Stand 2008-12-16
(1)
Das Eigentum des Freistaats Thüringen an den im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Eigentümer der durch die Überlassung der Marksteinschutzflächen verkleinerten Flurstücke über.
(2)
Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt dem zuständigen Grundbuchamt das übergegangene Flurstück und das jeweilige durch die Überlassung der Marksteinschutzfläche verkleinerte Flurstück mit. Die Flurstücke werden von Amts wegen vereinigt und verschmolzen. Satz 2 gilt nicht, wenn grundbuchrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.
(3)
Das Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht erforderlich.
(4)
Der Eigentumsübergang erfolgt unentgeltlich. Die für die Überlassung der Marksteinschutzflächen erhaltenen Geldentschädigungen bleiben unberücksichtigt.

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