(1)
Grenzpunkte werden auf Antrag dauerhaft durch Grenzmarken abgemarkt (Abmarkung).
(2)
Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzwiederherstellung, eine Liegenschaftsneuvermessung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 BGB voraus.
(3)
Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren. In der Grenzniederschrift wird festgestellt und beurkundet, dass die Position der betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den nach Absatz 2 bestimmten Grenzpunkten übereinstimmt. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit dem Grenzfeststellungsverfahren oder dem Grenzwiederherstellungsverfahren durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.
(4)
Absatz 3 gilt nicht in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.
(5)
Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude-, Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.
(6)
Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.