(1)
Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen erlässt für die Beamten und Richter des Landes das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium, für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(3)
Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsbestimmungen zu erlassen, in denen insbesondere die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festlegung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, die Anrechnung auf die Dienstbezüge (Dienstwohnungsvergütung) sowie der höchstens anzurechnende Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu regeln sind.