Kläger und Widerspruchsführer mit drei und mehr Kindern, die gegen die Höhe der für ihr drittes und gegebenenfalls folgende Kinder gewährten Familienzuschläge Widerspruch eingelegt haben und die Gewährung eines verfassungsgemäßen Familienzuschlags für diese Kinder begehren und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine monatliche Nachzahlung nach Anlage 13. Sie wird ab Beginn der Zahlung des Familienzuschlags für das dritte, vierte oder folgende Kind, frühestens jedoch ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres gewährt, in dem das Vorverfahren begonnen hat und nur soweit in diesem Zeitraum Anspruch auf Besoldung bestand. § 6 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 Satz 5 finden entsprechend Anwendung.
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