(1)
Ein Beamter oder Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge, der verheiratet ist und dem ein kinderbezogener Familienzuschlag gewährt wird, erhält im Jahr 2024 einen alimentativen Ergänzungszuschlag in Höhe von monatlich 531,23 Euro und im Jahr 2025 in Höhe von monatlich 332,79 Euro, wenn sein Ehegatte nicht mindestens ein monatliches Einkommen in Höhe des Betrags erhält, der nach § 8 Abs. 1a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ermittelten Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Als monatliches Einkommen nach Satz 1 gilt die Summe aus
1.
Erwerbseinkommen nach § 18a Abs. 2 und 2a SGB IV,
2.
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 SGB IV,
3.
Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 SGB IV,
4.
Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes.
§ 18a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV gilt entsprechend. Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt monatsbezogen in dem Kalendermonat, zu dem es wirtschaftlich gehört. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen. Bei einmaligen Zahlungen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrags als monatliches Einkommen. Ist ein Einkommen, das auf zwölf Monate verteilt wird, nachweislich nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt worden, wird das Einkommen auf die tatsächliche Anzahl der Monate verteilt, denen es wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(2)
Der alimentative Ergänzungszuschlag ist jährlich neu zu ermitteln und nimmt nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 teil. Der Betrag des alimentativen Ergänzungszuschlags vermindert sich um den Betrag der gewährten Stellenzulagen mit Ausnahme der allgemeinen Zulage nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B oder Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, Ausgleichszulagen, soweit durch diese anrechenbare Stellenzulagen ausgeglichen werden, und um Leistungsbezüge nach § 27. Als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge sind dem Jahr des Bezugs wirtschaftlich zuzuordnen; ein Zwölftel der Einmalzahlung gilt als der den alimentativen Ergänzungszuschlag mindernde Betrag nach Satz 2.
(3)
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist durch den Beamten oder Richter und seinen Ehegatten zu erklären. Diese sind auf Verlangen der Bezügestelle verpflichtet, alle für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und Nachweise vorzulegen. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Bezügestelle des Beamten oder Richters kann den Ehegatten auffordern, die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen über seine Einkommensverhältnisse nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes an Eides statt zu versichern. Die Versicherung an Eides statt wird von der Bezügestelle des Beamten oder Richters zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Der Beamte oder Richter, dem ein alimentativer Ergänzungszuschlag nach Absatz 1 gewährt wird, oder sein Ehegatte ist ferner verpflichtet, der Bezügestelle den Bezug und jede Änderung von Ehegatteneinkommen nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Soweit alimentative Ergänzungszuschläge wegen Einkommensbezugs des Ehegatten zurückzuzahlen sind, unterliegt der Beamte oder Richter dabei abweichend von § 13 Abs. 2 unabhängig von seiner Kenntniserlangung ab dem Zeitpunkt des Einkommensbezugs des Ehegatten der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB.