Jurafuchs

§ 57

ThürBesG
Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen
Stand 2016-01-18
(1)
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(2)
Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(3)
Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 59 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →