Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Hochschullehrer aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Hochschullehrers in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Hochschullehrer bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Hochschullehrer für eine Thüringer Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
§ 31
ThürBesGHöhe der Leistungsbezüge
Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Stand 2016-01-18