Jurafuchs

§ 64

ThürBesG
Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2016-01-18
Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung ,Steuersekretär‘ werden in das Amt in der Besoldungsgruppe A 7 mit der Amtsbezeichnung ,Steuerobersekretär‘ übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →