Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung ,Steuersekretär‘ werden in das Amt in der Besoldungsgruppe A 7 mit der Amtsbezeichnung ,Steuerobersekretär‘ übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
§ 64
ThürBesGÜberleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2016-01-18