Jurafuchs

§ 65a

ThürBesG
Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2016-01-18
(1)
Beamten der Besoldungsgruppe A 6, die am Tag vor der Überleitung nach § 53 Abs. 2 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) eine Amtszulage erhalten haben, wird diese weitergewährt. Die Amtszulage erhöht oder vermindert sich um die Anpassungen der Besoldung nach § 14.
(2)
Beamte, die nach § 53 Abs. 2 ThürLaufbG übergeleitet werden und deren Dienstbezüge sich dadurch vermindern, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den Bezügen, die ihnen am Tag vor der Überleitung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht.

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