Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.
§ 45
ThürBesGVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
Sonstige Besoldungsbestandteile
Stand 2016-01-18